Entschuldigungspraxis

Sekundarstufe

  1. Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Im Fall einer Verhinderung hat sich der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte unverzüglich, spätestens innerhalb der ersten beiden Fehltage mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich im Sekretariat abzumelden. Im Falle elektronischer, telefonischer oder mündlicher Entschuldigung hat die Entschuldigung in schriftlicher Form bis spätestens 3 Tage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Entschuldigung beim Klassenlehrer zu erfolgen. Hier zählen alle Tage , auch das Wochenende (Bsp.: Tel. Entschuldigung am Di > schriftl. Entschuldigung bis Freitag; tel. Entschuldigung am Do > schriftl. Entschuldigung am Mo etc.)
  2. Hat ein Schüler ein Attest für das Fach Sport, so entbindet ihn dies nicht automatisch von der Anwesenheitspflicht im Sportunterricht.
  3. Möchte ein Schüler die Schule an einem Tag vor dem Ende des regulären Unterrichts krankheitsbedingt verlassen, so meldet er sich im Sekretariat ab. Außerdem hat er sich danach wie oben beschrieben zu entschuldigen.
  4. Wenn ein Schüler vom Unterricht beurlaubt werden möchte (z.B. Arzttermin), muss er dies rechtzeitig vorher beantragen, und zwar für einzelne Stunden oder für einen oder zwei Tage beim Klassenlehrer, ab drei Tagen beim Schulleiter.
  5. Verstößt ein Schüler gegen die Entschuldigungs- oder Beurlaubungsregelungen, so liegt ein unentschuldigtes Schulversäumnis vor, was Konsequenzen nach §90 Schulgesetz nach sich zieht.

Kursstufe

Die folgenden Regeln stehen im gelben Entschuldigungsbuch, das jeder Schüler immer mitzuführen hat:

  1. Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Im Fall einer Verhinderung hat sich der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte unverzüglich, spätestens innerhalb der ersten beiden Fehltage mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich im Sekretariat abzumelden. Im Falle elektronischer, telefonischer oder mündlicher Entschuldigung hat die Entschuldigung über das Fehlzeitenbuch oder in schriftlicher Form bis spätestens 3 Tage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Entschuldigung beim Tutor zu erfolgen. Hier zählen alle Tage , auch das Wochenende (Bsp.: Tel. Entschuldigung am Di > schriftl. Entschuldigung bis Freitag; tel. Entschuldigung am Do > schriftl. Entschuldigung am Mo etc.)
    1. Desweiteren gilt: Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) in einzelnen Stunden bis zu einem ganzen Tag am Schulbesuch verhindert, muss er sich bei den jeweiligen Fachlehrern entschuldigen. Dazu legt er in der ersten Fachstunde nach der Verhinderung dem Lehrer sein Fehlzeitenbuch vor, damit dieser abzeichnen kann. Die entsprechenden Eintragungen sind zuvor vom Schüler vorzunehmen.
    2. Bei einer Verhinderung von zwei oder mehr Tagen unterzeichnet der Tutor stellvertretend für alle Fachlehrer im Fehlzeitenbuch. Den einzelnen Fachlehrern muss diese Unterschrift in der ersten Fachstunde nach der Fehlzeit unaufgefordert vorgelegt werden. Das Fehlzeitenbuch ist dem Tutor alle 8 Wochen zur Kontrolle vorzuzeigen.
    3. Hat ein Schüler ein Attest für das Fach Sport, so entbindet ihn dies nicht automatisch von der Anwesenheitspflicht im Sportunterricht.
    4. Bei Versäumen von angekündigten Leistungsnachweisen jeder Art (Klausur, GFS, Test u.ä.) ist ausdrücklich erwünscht, dass sich der Schüler am selben Tag vor Unterrichtsbeginn telefonisch im Sekretariat oder elektronisch direkt beim Fachlehrer entschuldigt. Der Schule und dem jeweiligen Fachlehrer muss dann spätestens am dritten Tag nach der telefonischen oder elektronischen Entschuldigung die schriftliche Entschuldigung über das Fehlzeitenbuch oder in schriftlicher Form zugehen (z.B. vorläufige Entschuldigung am Di > Entschuldigung spätestens am Fr). Wird dies versäumt, so kann der Fachlehrer grundsätzlich 00 NP vergeben. Darüber hinaus muss der Schüler sich wie in 2.1 und 2.2 beschrieben entschuldigen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Lehrer, bei sonstigen Auffälligkeiten kann der Schulleiter ein (fachärztliches) Attest verlangen.
    5. Möchte ein Schüler die Schule an einem Tag vor dem Ende des regulären Unterrichts krankheitsbedingt verlassen, so meldet er sich im Sekretariat ab. Außerdem hat er sich danach wie in 2.1 und 2.2 beschrieben zu entschuldigen.
  2. Wenn ein Schüler vom Unterricht beurlaubt werden möchte (z.B. Arzttermin oder Führerscheinprüfung), muss er dies rechtzeitig vorher beantragen, und zwar für einzelne Stunden beim Fachlehrer, für einen oder zwei Tage beim Tutor, ab drei Tagen beim Schulleiter. Auch die Fachlehrer sind vorab zu informieren.
  3. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst.
  4. Verstößt ein Schüler gegen die Entschuldigungs- oder Beurlaubungsregelungen, so liegt ein unentschuldigtes Schulversäumnis vor, was Konsequenzen nach §90 Schulgesetz nach sich zieht.
  5. Der Schüler muss das Fehlzeitenbuch immer bei sich haben. Sämtliche Fehlzeiten (auch Exkursionen, Austauschmaßnahmen etc.) sind zu dokumentieren. Es ist wie ein Dokument zu behandeln. Bei Verlust entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Tutor über entsprechende Konsequenzen.

Die Schulleitung

 

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